Firmenname1.jpg
Homepage_Logo_Sonne_klein.jpg
Homepage_Firmenname1.jpg
Startseite
Portfolio
Kontakt
Impressum
Büro
Service
Portfolio   ///   Energieausweis WG
ENERGIEAUSWEIS  WOHNGEBÄUDE
(zu den Nichtwohngebäuden)
siehe weiterführend auch:                                                                                                 und
Energieberatung
Luftdichtigkeitstest (BlowerDoor)
Gebäudethermografie
Kriterien für die Notwendigkeit und Art des Energieausweises
 
zu errichtende Gebäude                                             => Energiebedarfsausweis

Bestandsgebäude
bei Verkauf, Vermietung Verpachtung oder Verleasung     
          WG mit weniger als 5 Wohnungen
               -   gebaut oder modernisiert
                   nach Standard der WSVO1977          =>  Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
               -   erfüllt nicht die WSVO 1977                                                 =>  Bedarfsausweis
          WG mit mindestens 5 Wohnungen            =>  Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
bei Änderung von Außenbauteilen
          Bauteilnachweis                                                 =>  kein Energieausweis notwendig
          Gebäudenachweis
          (Anforderung Neubbau +40%)                                                     =>  Bedarfsausweis

ansonsten                                                                           =>  ist kein Ausweis erforderlich !
zum Portfolio
Anzuwendende Haupt-Normen:
 
Neubau:                     
EnEV 2007 und DIN V 4701-10 und DIN 4108
Bestandsgebäude:  
EnEV 2007 und DIN V 4701-12 und DIN 4108
Allgemeine Pflicht
   -
 Seit dem 01.10.2007 ist der Energieausweis für Neubauten Pflicht.
      gleichfalls für Gebäudeerweiterung oder
      Ausbau bisher nicht genutzter Raumteile > 50 m²
   -  
Seit dem 01.07.2008 muss bei Verkauf, Neuvermietung, neuen Verträgen zur    
      
Verpachtung oder Verleasung von Bestandsgebäuden mit einem Baujahr vor  
      1965 ein Energieausweis auf Verlangen vorgelegt  werden.
   -  
Ab dem 01.01.2009 gilt die Pflicht zur Vorlage für alle Gebäude
  -  Es kann unter Voraussetzungen zwischen dem Bedarfsausweis und dem  
      
Verbrauchsausweis gewählt werden.
  -   Für den Verbrauchsausweis muss der
Verbrauch für Heizung und ggf. Warm-
      wassers für mindestens der letzten 3 Jahresperioden nachgewiesen  werden.
      Kann das nicht sicher gestellt werden, ist nur ein
Bedarfsausweis zulässig.   
 
 
-   Von der Ausweispflicht befreit sind alle Gebäude, mit dem Baujahr nach  
      1999, die einen Wärmebedarfsausweis nach §12 der WSVO95 oder nach
      §13 der EnEV 2002 oder EnEV2004 haben. Dieser ist ab Ausstellung 10 Jahre
      gültig. Nach Ablauf ist ein Energieausweis nach EnEV2007 erforderlich.
060905_LB_E-BERATUNG.jpg
060905_BH_Unterl_E-Pass.jpg
ausführliche Beschreibung
erforderliche Unterlagen
(720 K)
(110 K)
Download: