![]() ![]() ![]() Portfolio /// Energieausweis WG ![]() ![]() ENERGIEAUSWEIS WOHNGEBÄUDE siehe weiterführend auch: und Luftdichtigkeitstest (BlowerDoor) Gebäudethermografie Kriterien für die Notwendigkeit und Art des Energieausweises zu errichtende Gebäude => Energiebedarfsausweis Bestandsgebäude bei Verkauf, Vermietung Verpachtung oder Verleasung WG mit weniger als 5 Wohnungen - gebaut oder modernisiert nach Standard der WSVO1977 => Bedarfs- oder Verbrauchsausweis - erfüllt nicht die WSVO 1977 => Bedarfsausweis WG mit mindestens 5 Wohnungen => Bedarfs- oder Verbrauchsausweis bei Änderung von Außenbauteilen Bauteilnachweis => kein Energieausweis notwendig Gebäudenachweis (Anforderung Neubbau +40%) => Bedarfsausweis ansonsten => ist kein Ausweis erforderlich ! zum Portfolio Anzuwendende Haupt-Normen: Neubau: EnEV 2007 und DIN V 4701-10 und DIN 4108 Bestandsgebäude: EnEV 2007 und DIN V 4701-12 und DIN 4108 Allgemeine Pflicht - Seit dem 01.10.2007 ist der Energieausweis für Neubauten Pflicht. gleichfalls für Gebäudeerweiterung oder Ausbau bisher nicht genutzter Raumteile > 50 m² - Seit dem 01.07.2008 muss bei Verkauf, Neuvermietung, neuen Verträgen zur Verpachtung oder Verleasung von Bestandsgebäuden mit einem Baujahr vor 1965 ein Energieausweis auf Verlangen vorgelegt werden. - Ab dem 01.01.2009 gilt die Pflicht zur Vorlage für alle Gebäude - Es kann unter Voraussetzungen zwischen dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis gewählt werden. - Für den Verbrauchsausweis muss der Verbrauch für Heizung und ggf. Warm- wassers für mindestens der letzten 3 Jahresperioden nachgewiesen werden. Kann das nicht sicher gestellt werden, ist nur ein Bedarfsausweis zulässig. - Von der Ausweispflicht befreit sind alle Gebäude, mit dem Baujahr nach 1999, die einen Wärmebedarfsausweis nach §12 der WSVO95 oder nach §13 der EnEV 2002 oder EnEV2004 haben. Dieser ist ab Ausstellung 10 Jahre gültig. Nach Ablauf ist ein Energieausweis nach EnEV2007 erforderlich. ![]() ![]() erforderliche Unterlagen (720 K) (110 K) Download: |